Bei Tod in Folge einer Krankheit zu Hause:
Den behandelnden Arzt oder den Hausarzt benachrichtigen. Ist dieser abwesend, den Notfallarzt verständigen, Telefon 11833 oder 110 (Polizei) geben Auskunft. Bevor die Todesbescheinigung durch den Arzt ausgestellt ist, darf nichts unternommen werden.
Bei Tod in Folge des Unfalls:
Bei Verkehrs-, Arbeits-, Haushalts- oder sonstigen Unfällen die Polizei benachrichtigen.
Der Unfallhergang muss abgeklärt werden. Die Polizei benachrichtigt den Amtsarzt.
Bei Tod im Krankenhaus, in einer Klinik oder in einem Heim:
Das Krankenhaus – bzw. die Heimbehörden besorgen die nötigen Formalitäten und lassen eine Todesbescheinigung ausstellen.
Benachrichtigung des Bestattungsamtes:
Das Bestattungsamt ist, wenn möglich, von einem Angehörigen persönlich zu benachrichtigen. Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:
Der Hinschied von ausländischen Staatsangehörigen ist ausserdem dem zuständigen Konsulat des Heimatstaates zu melden.